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   OVG Hamburg, 31.05.2001 - 2 Bf 323/98   

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https://dejure.org/2001,10586
OVG Hamburg, 31.05.2001 - 2 Bf 323/98 (https://dejure.org/2001,10586)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2001 - 2 Bf 323/98 (https://dejure.org/2001,10586)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 2 Bf 323/98 (https://dejure.org/2001,10586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anbringung einer Wechselwerbeanlage; Bodenrechtliche Relevanz einer Wechselwerbeanlage; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wechselwerbeanlage; Anforderungen an ein Verunstaltungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 562
  • BauR 2002, 459
  • ZfBR 2002, 178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Köln, 13.09.2018 - 23 L 2060/18

    Hambacher Forst: Räumung des Baumhauses rechtmäßig

    vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2001 - 2 Bf 323/98 - juris Rn 31; VG München, Beschluss vom 19. April 2004 - M 8 S 04.1983 - juris Rn 26.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2023 - 7 A 2635/21

    Klage gegen Räumung des Hambacher Forstes erfolglos

    vgl. allgemein Strzoda in Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Stand: 119. AL, § 2 Rn. 7; OVG Hamburg, Urteil vom 31.5.2001 - 2 Bf 323/98 -, juris, m. w. N.; VG B. , Beschluss vom 14.9.2018 - 5 L 1377/18 -, juris, m. w. N.; VG München, Beschluss vom 19.9.2004 - M 8 S 04.1983 -, juris.
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 15 ZB 10.445

    Werbeanlage; faktische Baugrenzen; störende Häufung; Sicherheit und Leichtigkeit

    Im Übrigen stellen die bereits vorhandenen Werbeanlagen, im Unterschied zu der beantragten, nicht primär Werbung im Sinn einer Produktinformation zur Schaffung eines Kaufanreizes dar, sondern mehr informierende Hinweise auf die Einkaufs- und Parkmöglichkeiten in der Umgebung (vgl. OVG Hamburg vom 31.5.2001 BauR 2002, 459 RdNr. 48).
  • OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 100/99

    Werbung an Seeschiffcontainer eine bauliche Anlage?

    Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass die von der Klägerin am 6. November 1997 beantragte Genehmigung aufgrund von § 60 Abs. 3 Satz 1 HBauO als erteilt gelte, setzt voraus, dass für die Errichtung der geplanten Werbeanlage nur eine Genehmigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBauO erforderlich ist und nicht eine solche nach § 60 Abs. 1 HBauO (vgl. z.B. Urt. des Senats v. 31.5.2001, NordÖR 2002, S. 202; Beschl. v. 6.9.1999 u. 27.10.1998 - 2 Bs 256/99 u. 2 Bs 353/98 -).

    Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HBauO für eine bauliche Anlage des weiteren erforderliche Verbindung mit dem Erdboden ist ebenfalls vorhanden, da dafür auch mittelbare Beziehungen - wie hier über die gestapelten Container - ausreichen (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 31.5.2001, NordÖR 2002, S. 202; Urteil vom 24.4.2002 - 2 Bf 498/98 -).

  • VG Hamburg, 10.08.2016 - 9 E 3276/16

    Störende Häufung von Werbeanlagen

    Eine störende Häufung setzt zum einen eine Häufung von Werbeanlagen voraus, d.h. ein räumlich so dichtes Nebeneinander der Anlagen, dass sie gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre optische Wirkung gemeinsam entfalten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.5.2001, 2 Bf 323/98, juris, Rn. 46).

    Von einer Störung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.5.2001, a.a.O., Rn. 47).

  • VG Köln, 03.09.2018 - 23 L 2061/18
    vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2001 - 2 Bf 323/98 - juris Rn 31; VG München, Beschluss vom 19. April 2004 - M 8 S 04.1983 - juris Rn 26.
  • OVG Berlin, 20.06.2003 - 2 S 16.03

    Störende Häufung von Werbeanlagen; "Rundumverkleidung" eines Schaufensters

    Die ausgetauschten Plexiglasscheiben in dem Werbeausstecker und die zusätzlich unterhalb der Markise und seitlich an dem - früheren - Schaufenster angebrachten Werbetafeln sind aus Bauprodukten im Sinne des § 2 Abs. 8 BauO Bln hergestellt und erfüllen schon aufgrund ihrer überwiegend ortsfesten Nutzung sowie ihrer zumindest mittelbaren bautechnischen Verbindung mit dem Erdboden den Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO Bln (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 7. Mai 1999 - OVG 2 B 2.96 -, OVGE 23, 134 = BRS 62 Nr. 157 sowie auch OVG Hbg., Urteil vom 31. Mai 2001, NVwZ-RR 2002, 562).
  • VG Hamburg, 05.03.2008 - 6 K 1893/07

    Störende Häufung von Werbeanlagen durch hinterleuchtete Werbevitrine

    Von einer Häufung kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn mindestens drei Werbeanlagen im Wahrnehmungsbereich des Betrachters vorhanden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. vom 31.5.2001, 2 Bf 323/98, ).
  • VG Göttingen, 13.11.2007 - 2 A 242/06

    Allgemeines Wohngebiet; Art der Bebauung; Baugebiet; Baugenehmigung;

    Dazu müssen im Regelfall mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereiches vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 19 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BauR 2003, 1358 (1361); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.5.2001 - 2 Bf 323/98 -, BRS 64 Nr. 145, S. 593 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.4.1986 -6 A 147/84-, BRS 46, Nr. 120, S. 282).
  • VG Göttingen, 02.06.2004 - 2 A 41/03

    Unzulässig Häufung; Verunstaltungsverbot; Werbeanlage

    Dazu müssen im Regelfall mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereiches vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 19 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BauR 2003, 1358 (1361); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.5.2001 - 2 Bf 323/98 -, BRS 64 Nr. 145, S. 593 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.4.1986 -6 A 147/84-, BRS 46, Nr. 120, S. 282).
  • VG Oldenburg, 18.09.2003 - 4 A 155/02

    Unzulässigkeit einer Werbeanlage im Euro-Format wegen ihrer Größe und Häufung im

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